1. Zusammenarbeit
2. Mitwirkungspflichten des Kunden
3. Beteiligung Dritter
4. Termine
5. Leistungsänderungen
6. Vergütung
7. Rechte
8. Schutzrechtsverletzungen
9. Rücktritt
10. Haftung
11. Schlichtung
12. Sonstiges
13. Schlussbestimmungen
1 Zusammenarbeit
1.1 Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten
sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln
an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich
gegenseitig.
1.2 Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen
fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar
sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen IT-Workx
unverzüglich mitzuteilen.
1.3 Die Vertragsparteien nennen einander Ansprechpartner
und deren Stellvertreter, die die Durchführung des Vertragsverhältnisses
für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig
leiten.
1.4 Veränderungen in den benannten Personen haben
die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum
Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner
und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen
Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
1.5 Die Ansprechpartner verständigen sich in
regelmäßigen Abständen über Fortschritte und
Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls
lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.
1.6 Über den Informationsaustausch der Ansprechpartner
wird IT-Workx ein Protokoll erstellen. Das Protokoll ist dem
Kunden zu übermitteln. Bei gegenteiligen Ansichten hat dieser
das Recht, seine Ansicht in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Dieses
Recht ist spätestens eine Woche nach Empfang des Protokolls
auszuüben.
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2 Mitwirkungspflichten des Kunden
2.7 Der Kunde unterstützt IT-Workx bei der Erfüllung
ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere
das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, Datenmaterial
sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des
Kunden dies erfordern. Der Kunde wird IT-Workx hinsichtlich
der von IT-Workx zu erbringenden Leistungen eingehend instruieren.
2.8 Der Kunde stellt in der erforderlichen Zahl eigene
Mitarbeiter zur Durchführung des Vertragsverhältnisses
zur Verfügung, die über die erforderliche Fachkunde verfügen.
2.9 Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, IT-Workx
im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text- o.ä.)
Materialien zu beschaffen, hat der Kunde diese IT-Workx umgehend
und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst
digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung
des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes Format
erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden
Kosten. Der Kunde stellt sicher, dass IT-Workx die zur Nutzung
dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.
2.10 Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine
Kosten vor.
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3 Beteiligung Dritter
Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Kunden
für ihn im Tätigkeitsbereich von IT-Workx tätig
werden, hat der Kunde wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen.
IT-Workx hat es gegenüber dem Kunden nicht zu vertreten,
wenn IT-Workx aufgrund des Verhaltens eines der vorbezeichneten
Dritten seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden ganz oder
teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.
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4 Termine
4.1 Termine zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten von ck
webdesign nur durch den Ansprechpartner zugesagt werden.
4.2 Die Vertragsparteien werden Termine möglichst
schriftlich festlegen. Termine, durch deren Nichteinhalten eine
Vertragspartei nach § 286 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets
schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen.
4.3 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer
Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen,
allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen
im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung
von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende
Dritte etc.) hat IT-Workx nicht zu vertreten und berechtigen
IT-Workx, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer
der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
IT-Workx wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund
höherer Gewalt anzeigen.
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5 Leistungsänderungen
5.1 Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von ck
webdesign zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen
Änderungswunsch schriftlich gegenüber IT-Workx äußern.
Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen.
Bei Änderungswünschen, die rasch geprüft und voraussichtlich
innerhalb von 8 Arbeitsstunden umgesetzt werden können, kann
IT-Workx von dem Verfahren nach Absatz 2 bis 5 absehen.
5.2 IT-Workx prüft, welche Auswirkungen
die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung,
Mehraufwänden und Terminen haben wird. Erkennt IT-Workx,
dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder
nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt
IT-Workx dem Kunden dies mit und weist ihn darauf hin, dass
der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann,
wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit
verschoben werden. Erklärt der Kunde sein Einverständnis
mit dieser Verschiebung, führt IT-Workx die Prüfung
des Änderungswunsches durch. Der Kunde ist berechtigt, seinen
Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete
Änderungsverfahren endet dann.
5.3 Nach Prüfung des Änderungswunsches wird
IT-Workx dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches
auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält
entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des
Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch
nicht umsetzbar ist.
5.4 Die Vertragsparteien werden sich über den
Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches
unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen
Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung
bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.
5.5 Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet
das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt
es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für
den Fall, dass der Kunde mit einer Verschiebung der Leistungen zur
weiteren Durchführung der Prüfung nach Absatz 2 nicht
einverstanden ist.
5.6 Die von dem Änderungsverfahren betroffenen
Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung,
der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und
gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche
zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich
verschoben. IT-Workx wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.
5.7 Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen
entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere
die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines
Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwände
werden für den Fall, dass zwischen den Parteien ein Vereinbarung
über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen
nach der üblichen Vergütung von IT-Workx berechnet.
5.8 IT-Workx ist berechtigt, die nach dem Vertrag
zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen,
wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung
der Interessen von IT-Workx für den Kunden zumutbar ist.
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6 Vergütung, Bezahlung & Eigentumsvorbehalt
6.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von IT-Workx.
6.2 Die Bezahlung der Dienstleistungen von IT-Workx erfolg folgend:
50% der Rechnungssumme bei Auftragsvergabe
50% der Rechnungssumme bei Übergabe der Ware.
6.3 Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen
verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
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7 Rechte
7.1 IT-Workx gewährt dem Kunden an den erbrachten Leistungen
das einfache, räumlich und zeitlich nicht beschränkte
Recht, diese Leistungen vertragsgemäß zu nutzen. Ist
Software Gegenstand der Leistungen, gelten die §§ 69 d
und e UrhG.
7.2 Eine weitergehende Nutzung als in Absatz 1 beschrieben
ist unzulässig. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, Unterlizenzen
zu erteilen und die Leistungen zu vervielfältigen, zu vermieten
oder sonst wie zu verwerten.
7.3 Bis zur vollständigen Vergütungszahlung
ist dem Kunden der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich
gestattet. IT-Workx kann den Einsatz solcher Leistungen, mit
deren Vergütungszahlung sich der Kunde in Verzug befindet,
für die Dauer des Verzuges widerrufen.
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8 Schutzrechtsverletzungen
8.1 IT-Workx stellt auf eigene Kosten den Kunden von allen Ansprüchen
Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und sonstige
Schutzrechte) frei. Der Kunde wird IT-Workx unverzüglich
über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren.
Informiert der Kunde die Agentur nicht unverzüglich über
die geltend gemachten Ansprüche, erlischt der Freistellungsanspruch.
8.2 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf IT-Workx
- unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des
Kunden - nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der
betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Kunden Änderungen
vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Kunden gewährleisten,
dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für
den Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.
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9 Rücktritt
Der Kunde kann wegen einer nicht in einem Mangel der Kaufsache oder
des Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn
IT-Workx diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.
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10 Haftung
10.1 IT-Workx haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Für leichte Fahrlässigkeit haftet IT-Workx nur bei
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht)
sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit.
10.2 Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit
summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren
Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden
muss. In jedem Fall ist die Haftung begrenzt auf 1000 EURO.
10.3 Für den Verlust von Daten und/oder Programmen
haftet IT-Workx insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht,
dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen
und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem
Aufwand wiederhergestellt werden können.
10.4 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten
der Erfüllungsgehilfen von IT-Workx.
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11 Schlichtung
11.1 Die Parteien versuchen bei allen Meinungsverschiedenheiten
aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis zunächst
eine Lösung durch eine eingehende Erörterung zwischen
den Ansprechpartnern herbeizuführen.
11.2 Durch die Parteien nicht lösbare Meinungsverschiedenheiten
sollen durch ein Schlichtungsverfahren beigelegt werden. Sofern
eine Partei die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ablehnt,
kann sie den ordentlichen Gerichtsweg beschreiten, wenn Sie dies
der anderen Partei zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
11.3 Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten
die Parteien wechselseitig auf die Einrede der Verjährung für
alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt ab Schlichtungsantrag
bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht
bewirkt eine Hemmung der Verjährung.
11.4 Die von dem Schlichtungsverfahren, einschließlich
der vorangehenden Erörterung zwischen den Ansprechpartnern,
betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer
der Schlichtung und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden
Schlichtungsergebnisse zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist
soweit erforderlich verschoben.
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12 Sonstiges
12.1 Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher
Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung
darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354
a HGB bleibt hiervon unberührt.
12.2 Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen
Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis
geltend gemacht werden.
12.3 Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen
aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten
sind.
12.4 IT-Workx darf den Kunden auf ihrer Web-Site
oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. IT-Workx darf
ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich
wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann
ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.
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13 Schlussbestimmungen
13.1 Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen
müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden.
Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Meldungen, die schriftlich
zu erfolgen haben, können auch per e-mail erfolgen.
13.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen
ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die
Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch
eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck
der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes
gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.
13.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden
werden nicht Vertragsbestandteil.
13.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
13.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für
alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag
ist der Sitz von IT-Workx.
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